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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Feuerherdt GmbH, Berlin
§ 1 Allgemeines
Die folgenden Bedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Lieferungen, Angebote und Vereinbarungen. Abweichende Bedingungen des Besteller sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen wie
Zeichnungen, Abbildungen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unsere Unterlagen dürfen ohne entsprechende
Genehmigung weder vervielfältigt oder in sonstiger Weise für eigene gewerbliche Zwecke des Käufers
verwendet werden.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer
Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen
oder dadurch, daß dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
(3) Die Bestellung muß eindeutige Bestellangaben bezüglich Menge und Bezeichnung haben. Bei
ungenauen oder widersprüchlichen Angaben übernehmen wir keine Verantwortung für Fehllieferungen,
die aus ungenauen Kundenangaben resultieren.
(4) Jede Änderung oder Stornierung der Bestellung durch den Besteller kann nur dann Berücksichtigung
finden, wenn sie schriftlich erfolgt, spätestens acht Tage vor Versand bei uns schriftlich eintrifft und wir
der Stornierung bzw. Änderung schriftlich zustimmen.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise sind als Nettopreise in EUR ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Unsere Preise gelten
ab Werk zuzüglich Verpackung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen
oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhungen mehr als fünf Prozent des
vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
(3) Wird die Bezahlung in fremder Währung vereinbart, gehen Wechselkursänderungen zu Lasten des
Bestellers.
(4) Verpackungs- und Frachtkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Leihverpackungen,
Pendelverpackungen und Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in
einwandfreiem Zustand auf Kosten des Kunden zurückzugeben. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen
eines Monats seit Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.
§ 4 Lieferfristen
(1) Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen sind für uns nicht verpflichtend, obgleich
diese Fristen sehr sorgfältig geplant werden. Eine Lieferverzögerung kann unter keinen Umständen
Anlaß für eine Stornierung einer Bestellung sein, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
(2) Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt für uns unabwendbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen,
behördliche Eingriffe, Rohstoffmangel, Arbeitskampf, usw.), so verlängert sich die Lieferfrist in
angemessenem Umfange. Wird aus gleichem Grund die Lieferung unmöglich, werden wir von der
Lieferverpflichtung frei.
(3) Wir kommen nur in Verzug, wenn uns eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt wurde.
Auch ein Rücktritt vom Vertrage wegen Verzugs ist nur nach schriftlicher Nachfristsetzung durch den
Besteller von mindestens zwei Wochen möglich. Geraten wir in Verzug, so ist unsere
Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 30% des vorhersehbaren
Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(4) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
(5) Befindet sich der Besteller mit Zahlungen im Verzuge oder gerät er in Vermögensverfall, sind wir
berechtigt, alle weiteren Lieferungen zu verweigern.
§ 5 Zahlungen, Zahlungsverzug
(1) Warenrechnungen sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Für Kunden mit einem Geschäftskonto lauten die Zahlungsbedingungen: 14 Tage 2%, 30 Tage netto; bei Auslandskunden: 30
Tage netto; bei Neukunden: Vorkasse bzw. Nachnahme.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Zahlungsziele überschritten, gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Vom Eintritt des Verzuges an sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,5 % p.a. zu
verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Alle
Forderungen werden sofort fällig. Sollte abweichend hiervon eine Stundung oder anderweitige spätere Fälligkeit vereinbart worden sein, so wird die Forderung gleichwohl insgesamt fällig, wenn der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen oder seinen sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (vgl. § 7)
ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, er seine Zahlung einstellt, Auskünfte vorliegen, die
erhebliche oder begründete Zweifel über seine Kreditwürdigkeit begründen, oder über sein Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(3) Schecks werden zahlungshalber entgegengenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(4) Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen.
§ 6 Gefahrenübergang, Gewährleistung
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks auf den Besteller über, und zwar
auch dann, wenn wir ausdrücklich noch andere Leistungen, z.B. die Lieferung übernommen haben.
Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
(2) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, eine Lieferung erst nach eingehender Prüfung der
Verpackung und des Inhalts anzunehmen und nichts wegzuwerfen, ohne sich vergewissert zu haben,
daß die Verpackung keinen Gegenstand mehr enthält.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen, auch wenn sie
verpackt ist. Die Kontrolle ist nach dem Einfach-Stichprobenplan für normale Beurteilung vorzunehmen.
(4) Jeder Mangel der Ware ist uns anzuzeigen und die Beanstandung in nachprüfbarer Weise zu
bezeichnen; die Anzeige hat schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen. Äußerliche Schäden
an der Transportverpackung sind sofort in Gegenwart des Spediteurs auf dessen Frachtbrief zu
vermerken und dem Spediteur mitzuteilen. Verdeckte Transportschäden sind spätestens innerhalb von
vier Tagen dem Spediteur zu melden. Ein Besichtigungstermin ist zu beantragen. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.
(5) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des
Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(6) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht
bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
(7) Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.
Diese Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die 'Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Besteller den Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft geltend macht. Wir eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht werden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung
unser Eigentum. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen
Saldo.
(2) In der Rücknahme der Ware sowie der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
(3) Der Besteller darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter
Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht
berechtigt. Bei Nichteinhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen groben
Vertragsverletzungen erlischt die Verwertungsbefugnis des Bestellers.
(4) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns übernommen (§950 BGB). Bei gemeinsamer Vereinbarung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend § 947 f. BGB zu.
(5) Der Besteller tritt uns die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte,
im Falle der Verarbeitung entsprechend unserem Eigentumsanteil, ab. Er ist nicht berechtigt, ein
Abtretungsverbot zu vereinbaren. Bei teilweiser Zahlung des Bestellers gilt die uns abgetretene
Forderung als zuletzt getilgt. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderung im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die
Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung an uns
anzuzeigen.
(6) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den
Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
(7) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt. Bei mehreren Sicherheiten steht uns die Auswahl frei.
(8) Bei Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere im Falle der Pfändung der Ware, ist der Besteller verpflichtet, uns sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen zu
unterrichten und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Die uns durch die
Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten trägt der Besteller.
§ 8 Schlußbestimmungen
(1) Soweit diese Bedingungen keine ausdrückliche Regelung enthalten, gilt das Gesetz. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist Berlin. Erfüllungsort ist unser
Geschäftssitz.
Stand: Dezember 2001
Feuerherdt GmbH
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